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Patientenrechtegesetz, Ihr Recht auf Versorgung

Während manche sich in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlen, begrüßen andere das frisch verabschiedete Patientenrechtegesetz mit Freude. Obwohl Ärzte sich über erhöhte Bürokratie beschweren, profitieren Patienten von erweiterten Rechten und Krankenkassen müssen sich an klare Fristen halten.

In diesem Artikel erläutern wir, was das für die Übernahme von Kosten und die Bereitstellung von Hilfsmitteln zur häuslichen Pflege bedeutet.

Während manche sich in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlen, begrüßen andere das frisch verabschiedete Patientenrechtegesetz mit Freude. Obwohl Ärzte sich über erhöhte Bürokratie beschweren, profitieren Patienten von erweiterten Rechten und Krankenkassen müssen sich an klare Fristen halten.

In diesem Artikel erläutern wir, was das für die Übernahme von Kosten und die Bereitstellung von Hilfsmitteln zur häuslichen Pflege bedeutet.

Schritt 1: Arztbesuch und Rezept

 Stimmen Sie in die vierstufige Reise zu Ihrem Hilfsmittel ein und versuchen Sie, Ihre Schmerzen zu lindern. Für eine geeignete Therapie müssen Sie zuerst einen Arzt konsultieren. In Deutschland haben Sie die Freiheit, jeden Facharzt zu wählen.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz hat der Patient auch Anspruch auf eine Zweitmeinung vom Arzt, die von der Krankenkasse bezahlt wird. Sobald der Arzt eine Diagnose erstellt hat, kann er ein Rezept für die weitere Behandlung ausstellen.

Schritt 2: Der Kostenvoranschlag im Sanitätshaus

Wenn Ihnen ein Hilfsmittel aus dem Bereich der Orthopädietechnik oder Lymphtherapie verschrieben wird, nehmen Sie Ihr Rezept mit zu Ihrem Sanitätshaus. Um die Versorgung mit dem Hilfsmittel zu genehmigen, benötigt Ihre Krankenkasse einen Kostenvoranschlag, den das Sanitätshaus für Sie erstellen kann.

Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vor der Verordnung des Rezeptes bezüglich eines für Sie passenden Hilfsmittels unverbindlich im Fachhandel beraten zu lassen. Um jedoch die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu garantieren, ist eine ärztliche Verordnung unerlässlich.

Schritt 3: Die Krankenkasse prüft in der Regel die Versorgung

Die Krankenkasse untersucht, ob das abgefragte Hilfsmittel ärztlich notwendig und wirtschaftlich ist. Daher kann es sein, dass Ihnen eine kostengünstigere Option finanziell unterstützt wird. Jeder hat ein Recht auf Versorgung, die den neuesten medizinischen Standards entspricht. Überprüfen Sie deshalb die Qualität der Ihnen angebotenen Dienstleistungen.

Außerdem: Falls der Mitarbeiter der Krankenkasse den Kostenvoranschlag prüft, kann er diesen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiterleiten. Fordern Sie entschieden eine persönliche Begutachtung durch einen Arzt oder Orthopädietechniker des MDK an, das ist Ihr Recht! Dies ermöglicht es, Ihren speziellen Bedürfnissen besser gerecht zu werden.

Schritt 4: Genehmigung oder Ablehnung durch die Kasse

Sobald Ihre Krankenkasse grünes Licht gibt, kann das Sanitätshaus Ihr medizinisches Hilfsmittel ausliefern. Sollte die Kasse den Antrag ablehnen, weil sie die Versorgung als unnötig oder zu kostspielig erachtet, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich Widerspruch einzulegen. Die Krankenkasse ist dazu verpflichtet, Sie über dieses Recht zu informieren.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Widerspruch kostenlos ist und jederzeit zurückgezogen werden kann. Er ist auch eine Voraussetzung, falls Sie später vor dem Sozialgericht klagen möchten. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, haben Sie erneut einen Monat Zeit, um eine Klage einzureichen. Auch dieser Prozess ist für Sie kostenfrei. Ein Richter wird dann entscheiden, ob Sie Anspruch auf das spezifische Hilfsmittel haben.

Das Patientenrechtegesetz beinhaltet auch Regelungen zur Bearbeitungsfrist von Leistungsanträgen durch die Krankenkassen, einschließlich der Verordnungen für Hilfsmittel. Gemäß §13 Abs. 3a des Sozialgesetzbuches V müssen die Krankenkassen diese Fristen einhalten. Eine wichtige Frist betrifft die Bewilligung eines Kostenvoranschlags, die innerhalb von drei Wochen erfolgen muss. Wenn jedoch eine Begutachtung durch den MDK erforderlich ist, hat die Kasse fünf Wochen Zeit. In diesem Fall muss die Krankenkasse den Versicherten jedoch innerhalb der ersten drei Wochen über die Fristverlängerung informieren. Das Ziel dieser Regelungen ist es, das Verfahren zur Kostenübernahme zu beschleunigen und die Patienten schnellstmöglich mit Hilfsmitteln zu versorgen, es sei denn, es wird ein Ablehnungsbescheid erlassen. Falls die Kasse die vorgegebenen Fristen überschreitet, ohne einen ausreichenden schriftlichen Grund zu liefern, gilt der Antrag auf Leistung als genehmigt.

Das bedeutet, dass Sie selbstständig zum Sanitätshaus gehen und unter anderem orthopädische Einlagen oder einen Rollstuhl besorgen können. Die Rechnung wird dann an die Krankenkasse geschickt, welche verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten. Dies ist im Gesetz (§ 13 Absatz 3a Satz 7 SGB V) ausdrücklich festgehalten: "Wenn Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen, ist die Krankenkasse zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet." Alternativ können Sie auf die von Ihnen gewünschte Versorgung bestehen und diese vor einem Sozialgericht einklagen. Wenn Sie jedoch das Hilfsmittel selbst kaufen und das Geld von der Kasse zurückfordern (möglicherweise durch eine Klage), können Sie die Unterstützung für Ihre Erkrankung oder Ihr Handicap schneller in Anspruch nehmen.

Fazit

Das Patientenrechtegesetz verpflichtet Krankenkassen, Anträge auf Leistungen, die innerhalb von drei Wochen bzw. fünf Wochen (bei einem zusätzlichen Gutachten) bearbeitet werden müssen, innerhalb dieses Zeitraums zu prüfen. Wird die Bearbeitung versäumt, gilt der Antrag als akzeptiert und es dürfen Hilfsmittel auf Rechnung der Kasse beschafft werden.

Vorher muss jedoch noch ein ärztliches Rezept von einer Sanitätshauseinrichtung besorgt werden, um den Kostenvoranschlag der Kasse vorlegen zu können. Sollte der Antrag auf Versorgung abgelehnt werden, kann man sich an die unabhängige Patientenberatung wenden, um bei Widerspruch und ähnlicher Unterstützung zu erhalten.

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